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I. Allgemeines

Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere ALB. Andere AGB erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung - nicht an. Diese ALB gelten für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen weder widersprechen, noch wenn wir vorbehaltlos liefern oder die Bezahlung annehmen. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.


II. Beratung

Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren außerhalb unserer Sphäre sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.


III. Angebot, Angebotsunterlagen

Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen.

Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.


IV. Preis, Preisänderungen

1. Grundsätzlich gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, von Zoll, Fracht, Verpackung und Versicherung. Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.

2. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht nur unerheblich übersteigt.

3. Werden abweichend von Anfrage und Angebot mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder Lehren gegeben oder deren Erstellung und oder Anschaffung oder eine geänderte Bearbeitung erforderlich, als in Anfrage und Angebot angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.

4. Bei Kleinmengen behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge in Rechnung zu stellen.

5. Rohmaterial-Werkszeugnisse werden auf Wunsch beim Rohmateriallieferanten angefordert und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.


V. Lieferumfang, Meßmethoden, Schutzrechte, Datenschutz

Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben. Sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung einer Teillieferung können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Meß- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Meßmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Meßmethoden.

Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.

Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


VI. Lieferfrist und Lieferungen

1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Bei Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.

3. Wird der Lieferant durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind: Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen sowie Streiks, Arbeitskampf Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel oder Fahrverbote und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen. Sie gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.

4. Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten bzw. bestätigten Liefermengen bleiben vorbehalten. Kleinmengen können sich aus den Abnahmeverpflichtungen bei Vorlieferanten ergeben.


VII. Annullierungskosten und Auftragsänderung

Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Auftragskürzungen behalten wir uns vor, den Teilepreis der tatsächlichen Liefermenge anzupassen.


VIII. Verpackung

Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.


IX. Gefahrübergang und Transport

Die Gefahr für unsere Leistung übernimmt der Besteller mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerks. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, unserer Wahl überlassen. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Der Versand der Ware erfolgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, durch Post, Paketdienst oder einen Frachtführer nach unserer Wahl. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unabwendbare oder von uns nicht zu vertretende Umstände vor Abnahme oder auf dem Transportweg beschädigt, so haben wir Anspruch auf Ersatz. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.


X. Leistungsstörungen

1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die

Leistungsstörung, insbesondere Verzug, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus Verzug und Unmöglichkeit, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.

Bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit wird nur für diejenigen von uns verursachten Schäden gehaftet, die vorhersehbar und typischerweise mit dem konkret vorliegenden Geschäft im Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 6%.


XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Unsere Rechnungen sind sofort mit Rechungszugang zur Zahlung fällig. Nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewähren wir einen Skontobetrag bei Zahlungen innerhalb einer vereinbarten Frist ab Rechnungszugang. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten, wobei Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen werden Bei Schecks und Wechseln hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Hauptforderung verrechnet.

2. Wir behalten uns das Recht vor, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen. Wird dem nicht entsprochen, so können wir die Lieferung verweigern. Der Besteller wird von seiner Abnahmeverpflichtung jedoch nicht entbunden.

3. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Wird uns bekannt, dass Wechsel des Bestellers protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen.

In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.


XII. Mängelgewährleistung

Eine Mangelrüge gemäß §§ 377, 378 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang, bei uns eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels. Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlagen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch uns, ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, die außerhalb des Liefergegenstandes selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften der Liefersache dar. Im Falle des Fehlens einer ausdrücklich oder schlüssig zugesicherten Eigenschaft beschränken sich unsere Schadenersatzverpflichtungen wegen Nichterfüllung auf den Umfang unserer Deckung im Rahmen der Produkt-Haftpflichtversicherung, derzeit auf einen Betrag von max. 1 Mio. €. Unsere Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden ist im Falle fahrlässiger Schadenverursachung auf die Ersatzleistung unserer Produkt-Haftpflichtversicherung, derzeit 1 Mio. €, beschränkt.

Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Es ist eine wichtige Aufgabe, die Gesundheit unserer Mitarbeiter und Kunden vor Radioaktivität zu schützen. Aus diesem Grund sind unsere Lieferanten mit Auftragsannahme verpflichtet, dass in der gesamten Lieferkette keine radioaktiv kontaminierte Materialien produziert und geliefert werden. Die Fa. Schuhmacher übernimmt aus diesem Grund keine Haftung für Schäden und Folgeschäden jeglicher Art, die aufgrund von Radioaktivität an unseren Produkten, Rohmaterialien, Beschichtungen, Verpackungen, etc auftreten.


XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Gesamthaftung

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, soll der Vertrag angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder Unmöglichkeit. Die Haftungseinschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für die Feststellung der Rechtskonformität und die Einhaltung der im Vertriebsland geltenden Gesetze und Vorschriften ist der Kunde verantwortlich.


XIV. Werkzeuge

Von uns hergestellte und vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen gehen in unser Eigentum über und bleiben auch in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen anderweitig verwenden oder verschrotten, wenn der Besteller die daraus hergestellten Waren drei Jahre nicht mehr abgenommen hat. Der Bestellers verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.


XV. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Begleichen aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen vor, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch-Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretenen Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder auf Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist Spaichingen. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

2. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt, unter Ausschlussdes Rechts über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, deutsches Recht.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Stand 4/2011