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verfügbar. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere ALB. Andere AGB erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung - nicht an. Diese ALB gelten für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen weder widersprechen, noch wenn wir vorbehaltlos liefern oder die Bezahlung annehmen. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.
Jede
Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund
unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung
unserer Waren außerhalb unserer Sphäre sind unverbindlich und befreien
den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung
gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer
Waren ist der Besteller verantwortlich.
Bestellungen
können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An allen
von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen
Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen
auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers
dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen
oder Leistungen übertragen wollen. Bestellungen
sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden
auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
1.
Grundsätzlich gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich der am Tag der
Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, von Zoll, Fracht, Verpackung und
Versicherung. Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für
künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge. 2.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Wir behalten uns das Recht
vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen
Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden
dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Der Besteller ist zum Rücktritt
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
nicht nur unerheblich übersteigt. 3.
Werden abweichend von Anfrage und Angebot mit der Bestellung Zeichnungen,
Muster, Passstücke oder Lehren gegeben oder deren Erstellung und oder
Anschaffung oder eine geänderte Bearbeitung erforderlich, als in Anfrage
und Angebot angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten. 4.
Bei Kleinmengen behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge in Rechnung
zu stellen. 5.
Rohmaterial-Werkszeugnisse werden auf Wunsch beim Rohmateriallieferanten
angefordert und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt
Maßgebend
für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch
hieraus nicht ergeben. Sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge
und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung einer Teillieferung
können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen
Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen,
aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder
aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält
der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn er diese für unzulässig erachtet. Für Prüfungen, bei denen bestimmte
Temperaturen, Zeiten und sonstige Meß- oder Regelwerte gelten sollen,
müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Meßmethoden festgelegt und
von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten
unsere Meßmethoden. Aufträge
nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden
auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung
solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der
Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden
trägt der Besteller. Wir
sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
1.
Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige
Klärung aller technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert.
Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Unter Anwendung
der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt
die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung. 2.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der
Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung
angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft
innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Bei Abrufaufträgen
ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens
ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt. 3.
Wird der Lieferant durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert
sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der
höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren
Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende
Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder
unmöglich machen. Beispiele dafür sind: Lieferverzögerungen bei den
vorgesehenen Vorlieferanten, Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund
einer Änderung der politischen Verhältnisse, behördliche Maßnahmen,
Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa
durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen
oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen sowie Streiks,
Arbeitskampf Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen,
gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf
im Transportgewerbe, Energiemangel oder Fahrverbote und ähnliche Ereignisse,
die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen. Sie
gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens
von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. 4. Über- bzw.
Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten bzw. bestätigten Liefermengen
bleiben vorbehalten. Kleinmengen können sich aus den Abnahmeverpflichtungen
bei Vorlieferanten ergeben.
Tritt
der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet
der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Alle im Zusammenhang
mit dem Auftrag entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Auftragskürzungen behalten wir uns vor, den Teilepreis der tatsächlichen
Liefermenge anzupassen.
Soweit
nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und
Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung
der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen
werden Eigentum des Bestellers.
Die
Gefahr für unsere Leistung übernimmt der Besteller mit der Übergabe
des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem
verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerks. Verpackung, Versandweg
und Transportmittel sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart
wird, unserer Wahl überlassen. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart. Der
Versand der Ware erfolgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde, durch Post, Paketdienst oder einen Frachtführer nach unserer
Wahl. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unabwendbare oder
von uns nicht zu vertretende Umstände vor Abnahme oder auf dem Transportweg
beschädigt, so haben wir Anspruch auf Ersatz. Bei Beschädigung oder
Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme
veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.
1. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Leistungsstörung,
insbesondere Verzug, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus Verzug und Unmöglichkeit,
stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Bei Vorliegen einfacher
Fahrlässigkeit wird nur für diejenigen von uns verursachten Schäden
gehaftet, die vorhersehbar und typischerweise mit dem konkret vorliegenden
Geschäft im Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 2.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers
verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises,
Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat, max. 6%.
2.
Wir behalten uns das Recht vor, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.
Wird dem nicht entsprochen, so können wir die Lieferung verweigern.
Der Besteller wird von seiner Abnahmeverpflichtung jedoch nicht entbunden. 3.
Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung
unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt
wird. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu. 4.
Wird uns bekannt, dass Wechsel des Bestellers protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung
eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche
Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort
geltend machen. In
diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt
werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
verlangen.
Eine
Mangelrüge gemäß §§ 377, 378 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie
innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang,
bei uns eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung
des Mangels. Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung
der Zahlungsverpflichtungen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel
der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen
wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlagen Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung fehl, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte
zu. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, mit Ausnahme vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verursachung durch uns, ausgeschlossen. Wir haften
deshalb insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, die außerhalb des
Liefergegenstandes selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Im Falle grober Fahrlässigkeit
ist die Ersatzpflicht auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen stellen keine Zusicherungen
von Eigenschaften der Liefersache dar. Im Falle des Fehlens einer ausdrücklich
oder schlüssig zugesicherten Eigenschaft beschränken sich unsere Schadenersatzverpflichtungen
wegen Nichterfüllung auf den Umfang unserer Deckung im Rahmen der Produkt-Haftpflichtversicherung, derzeit auf einen Betrag von max. 1 Mio. €. Unsere
Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden ist im Falle fahrlässiger
Schadenverursachung auf die Ersatzleistung unserer Produkt-Haftpflichtversicherung,
derzeit 1 Mio. €, beschränkt. Die
Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Diese Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
Sofern
unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb
erheblich einwirken, soll der Vertrag angepasst werden. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers
wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten
oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823
BGB. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder Unmöglichkeit. Die
Haftungseinschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für die Feststellung der Rechtskonformität und die Einhaltung
der im Vertriebsland geltenden Gesetze und Vorschriften ist der Kunde
verantwortlich.
Von
uns hergestellte und vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen
gehen in unser Eigentum über und bleiben auch in unserem Besitz. Wir
dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen anderweitig verwenden
oder verschrotten, wenn der Besteller die daraus hergestellten Waren
drei Jahre nicht mehr abgenommen hat. Der Bestellers verzichtet insoweit
auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
Wir
behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Begleichen aller
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen vor, einschließlich
aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme
oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind
zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden
aufgrund Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch-Diebstahl ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche
sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf
unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretenen Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder auf Zahlungseinstellung vorliegt. Die
Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt
uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn
ab, die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
1.
Gerichtsstand ist Spaichingen. Wir können den Besteller auch an dem
für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. 2.
Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort. 3.
Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen
Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt, unter Ausschlussdes Rechts
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, deutsches Recht. 4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ungültig sein, berührt dies
das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten,
dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht
wird. Stand 4/2011
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