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Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen SCHUHMACHER Max Planckstr. 4 im folgenden und _______________ _______________ _______________ _______________
im folgenden Anbieter genannt Schuhmacher ist Hersteller und Lieferant von Drehteilen, Systemen und Komponenten für Kunden in der Automobilindustrie, der Automobilzulieferindustrie, Maschinenbau, Mechanik, Optik und Medizintechnik. Der Anbieter ist Hersteller von ___________________ und entwickelt / vertreibt ______________________________. Schuhmacher prüft die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit dem Anbieter zur Herstellung und Lieferung von ______________________________________ 1. Der Anbieter anerkennt, dass sämtliche Rechte an allen ihm von Schuhmacher und seinen Kunden zugänglich gemachten Informationen bei Schuhmacher und seinen Kunden verbleiben. 2. Der Anbieter verpflichtet sich, alle von Schuhmacher und seinen Kunden vor und während der Laufzeit dieser Vereinbarung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Muster, Prototypen, Zeichnungen, Unterlagen, Informationen und/oder Kenntnisse streng geheim zu behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Für diese Informationen behält sich Schuhmacher alle Rechte (einschliesslich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster usw.) vor. Der Anbieter verpflichtet sich ferner, alle aufgrund dieser Vereinbarung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Muster, Prototypen, Zeichnungen, Unterlagen, Informationen und/oder Kenntnisse ausschliesslich zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Dies gilt in besonderem Masse auch für technologisches, verfahrenstechnisches und werkstofftechnisches know-how sowie Informationen über Kundenverbindungen, Lieferantenverbindungen und Auftragsvolumina. 3. Das Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für neue Entwicklungen, die auf Basis der von Schuhmacher und seinen Kunden zugänglich gemachten Informationen oder insbesondere auf Basis einer Beauftragung des Anbieters durch Schuhmacher gemacht wurden, liegt bei Schuhmacher. 4. Dieser Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen ebenfalls die zwischen den Partnern erörterten Gesprächsinhalte sowie die Tatsache, dass zwischen den Partnern Gespräche stattfinden. 5. Der Anbieter verpflichtet sich, Muster, Prototypen, Zeichnungen, Unterlagen, Informationen und/oder Kenntnisse von Schuhmacher oder seinen Kunden im Rahmen der Vereinbarung nur Mitarbeitern zugänglich zu machen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, und im übrigen mit der üblichen Sorgfalt den Zugang von unbefugten Mitarbeitern zu den erhaltenen Mustern, Prototypen, Zeichnungen, Unterlagen, Informationen und/oder Kenntnissen zu verhindern. Der Anbieter wird dabei im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen sicherstellen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung seiner Mitarbeiter auch für den Fall gilt, dass die Mitarbeiter während der Laufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung aus seinen Diensten ausscheiden. 6. Die vorstehend wiedergegebene Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Muster, Prototypen, Zeichnungen, Unterlagen, Informationen und/oder Kenntnisse, die nachweislich - zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, - nach ihrer Übermittlung offenkundig geworden sind, ohne dass dies von einem Vertragspartner zu vertreten ist, - nach ihrer Übermittlung von dritter Seite auf rechtmässige Weise ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind, - von Schuhmacher ausdrücklich schriftlich als nicht vertraulich benannt werden, - zur Zeit ihrer Übermittlung bereits im Besitz des Anbieters vorhanden waren. Wenn der Anbieter dies feststellt, wird er Schuhmacher hierauf unverzüglich hinweisen. 7. Diese Geheimhaltungsvereinbarung tritt automatisch bei Auftragsannahme in Kraft und endet insoweit, als sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird. Sie bedarf keiner gesonderten Unterschrift des Lieferanten. 8. Durch den Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung und/oder die Zugänglichmachung von Mustern, Prototypen, Zeichnungen, Unterlagen, Informationen und/oder Kenntnissen, räumt Schuhmacher dem Anbieter keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte ein. Weiterhin besteht für keinen der Vertragspartner ein Recht oder eine Verpflichtung auf den Abschluss von Verträgen insbesondere zwecks Lieferung, Zusammenarbeit oder Erprobung. 9. Die Partner sind verpflichtet, nach Beendigung oder Wegfall des Überlassungszwecks oder auf jederzeitiges Verlangen alle erhaltenen schriftlichen oder auf anderem Wege aufgezeichneten technischen Informationen (einschliesslich angefertigter Kopien) und Muster unverzüglich zurückzugeben oder auf Anforderung des Partners zu vernichten und dem Partner gegenüber Nachweis zu führen; auf elektronischem Wege gespeicherte Daten sind so zu löschen, dass sie nicht wiederhergestellt werden können. 10. Für diese Vereinbarung gilt Schriftform; Nebenabreden, Ergänzungen, Ablehnungen oder Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform und sind Schuhmacher unverzüglich mitzuteilen. Sollte eine Bestimmung dieser Geheimhaltungsvereinbarung unwirksam sein oder undurchführbar werden, werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, diese unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommend, zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Inhalts dieser Geheimhaltungsvereinbarung herbeigeführt wird. 11. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung wird je Fall eine Busse von 12. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung ergebenden Streitigkeiten einschliesslich der Frage des Zustandekommens dieser Geheimhaltungsvereinbarung, ihrer Beendigung und ihrer Fortwirkung nach Beendigung, wird als ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz von Schuhmacher vereinbart. Es gilt Deutsches Recht. Schuhmacher ist jedoch berechtigt, auch an dem für den Anbieter zuständigen Gericht zu klagen.
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